Satzung
zuletzt geändert von der Mitgl.Vers. am 16. 08. 2010 in Niederstadtfeld (§ 17, Ziffer 4.),
mit Eintragung im Vereinsregister Nr 40305 Amtsgericht Wittlich am 17.11.2010 rechtswirksam.
Satzung
des Tischtennis-Club Dockweiler TTC Dockweiler
§ 1 Name, Wesen, Sitz und Zweck
1. Der am 19. Juni 2008 in Dockweiler gegründete Verein führt den Namen
„TTC Dockweiler“. Er wird Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Tischtennis Verbandes Rheinland (TTVR) sowie ggf weiterer Fachverbände und untersteht deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
Der Verein TTC Dockweiler hat seinen Sitz in Dockweiler. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namen TTC Dockweiler e.V.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
a) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
b) Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
c) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung
d) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, der Sport- und Fachverbände.
e) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
f) Die Farben des Vereins sind: Blau-Grün.
g) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Gebot der Selbstlosigkeit verlangt, dass kein Mitglied Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhält.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben , die dem Vereinszweck fremd sind , begünstigt werden.
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
d) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Aufwendungen werden nur auf Nachweis ersetzt.
e) Weitere Einzelheiten sind in der Finanzordnung des Vereins festgelegt.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich geltend, Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Weitere Einzelheiten regelt die Ehrenordnung des Vereins.
5. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.
6. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Außerordentliche Mitglieder
7. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die am Spielbetrieb des Vereins teilnehmen. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht mehr am Spielbetrieb des Vereins teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die im Verein zeitlich befristet mitarbeiten. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ausschluss erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
§ 4 Beiträge
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
4. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nach dem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen.
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat/Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrats/Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat/Ehrenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichen im “Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun“: Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte insbesondere Kassenbericht
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträgen und Umlagen
d) Wahl des Vorstands
e) Satzungsänderungen
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Ehrungen
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Protokollführer
- dem Jugendwart
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Für weitere Regelungen einschließlich weiterer Funktionen im Vorstand erstellt und beschließt der Vorstand :
a) eine Geschäftsordnung
b) eine Finanzordnung
c) eine Ehrenordnung
d) bei Bedarf Mitwirkung und Genehmigung einer Jugendordnung
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 11 Ältestenrat / Ehrenrat
Der Ältestenrat /Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 12 Jugend des Vereins
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 13 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandesbei Bedarf Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 1 Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Verein zur Förderung der Jugendarbeit Vulkaneifel e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
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Gründungsmitglieder: (Vorname/Name) Unterschrift
- Jürgen Jostock gezeichnet Unterschrift
- Viktoria Utters gezeichnet Unterschrift
- Irmgard Pesch gezeichnet Unterschrift
- Michael, Binder gezeichnet Unterschrift
- Henrik Remberg gezeichnet Unterschrift
- Elfriede Binder gezeichnet Unterschrift
- Christian, Schröder gezeichnet Unterschrift
- Gerhard, Zimmer gezeichnet Unterschrift
- Martin, Koreis gezeichnet Unterschrift
- Wolfgang, Binder gezeichnet Unterschrift
Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am
19. Juni 2008 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Für die Richtigkeit: Dockweiler, 19. 08. 2008 gezeichnet Unterschrift (Jürgen Jostock)
Ort / Datum / Versammlungsleiter
Dockweiler, 19. 08. 2008 gezeichnet Unterschrift (Viktoria Utters)
Ort / Datum /Protokollführer/i
F.d.R.d.A
Wolfgang Binder
Vorsitzender
Dockweiler, 23.11. 2010